Versagung der Erlaubnis für die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D."
BGH 13.3.2017, Notz(Brfg) 4/16Der Kläger war 1969 im Alter von 31 Jahren zum Notar bestellt worden. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers verfügte der Beklagte zu 2) im Mai 2001 gem. § 50 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO die vorläufige Amtsenthebung des Klägers. Dieser beantragte seinerseits, ihn gem. § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf Oktober 2002 aus dem Amt des Notars zu entlassen. Dem entsprach der Beklagte zu 2) durch eine Entlassungsverfügung. Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg.
In einem von mehreren am OLG anhängig gebliebenen Verfahren hatte der Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihm gem. § 52 Abs. 2 S. 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Die Beklagten haben ihren Antrag auf Klageabweisung u.a. damit begründet, dass der Kläger vor der Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Insolvenzverfahrens sowie frühere Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers das Führen der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht zu gestatten.
Die gegen das zu 1) beklagte Ministerium gerichtete Klage wurde mangels dessen Passivlegitimation durch das OLG als unbegründet erachtet. Für die Bescheidung eines Antrags gem. § 52 Abs. 2 S. 1 BNotO sei ausschließlich der Beklagte zu 2), nicht aber das ebenfalls beklagte Ministerium zuständig. Das OLG hat aber den Beklagten zu 2) verurteilt, den vorgenannten Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Beklagte zu 2) hatte ermessensfehlerfrei den Antrag des Klägers zurückgewiesen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.
Bei der Ausrichtung des Ermessens am Gesetzeszweck kommt der Regelung in § 52 Abs. 3 S. 1 BNotO über die Rücknahme und den Widerruf einer gem. § 52 Abs. 2 BNotO erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung erhebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift über die Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden.
Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls i.S.v. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO sind in der BGH-Rechtsprechung bereits geklärt. Danach stellt der Vermögensverfall einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse i.S.v. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet.
Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 2 S. 1 u. § 52 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen nicht. Mit der Berücksichtigung des Zwecks von § 52 Abs. 2 BNotO sowie der in § 52 Abs. 3 S. 1 BNotO statuierten, Rücknahme und Widerruf einer erteilten Erlaubnis gestattenden Gründe enthält das Gesetz hinreichend bestimmte Vorgaben für die Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung auch bereits dafür, ob einem früheren Notar das Führen dieser Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" gestattet wird.
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 S. 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung i.S.v. § 52 Abs. 2 S. 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Gründe für die Versagung der Erlaubnis. Bei Überprüfung anhand dieser Maßstäbe erwies sich die Ermessensausübung des Beklagten zu 2) als fehlerfrei.
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