01.03.2018

Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung

Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist.

BGH 24.1.2018, XII ZB 133/17
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das OLG seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat. Die vier Antragsteller sind die Kinder und Erben der ursprünglichen Antragstellerin. Diese hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, vor dem AG auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen und ist während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben. Das AG verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 9.5.2017 zur Zahlung von insgesamt rd. 8.200 € nebst Zinsen an die Antragsteller.

Der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 15.5.2017 zugestellte Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die u.a. wie folgt lautet:

"Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht einzulegen. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde soll begründet werden."

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 27.5.2017 Beschwerde beim AG ein und begründete diese mit am 19.7.2017 beim AG eingegangenem Rechtsanwaltsschriftsatz. Das AG leitete hat diesen Schriftsatz an das OLG weiter, wo er am 26.7.2017 einging. Nach einem Hinweis des OLG, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei, beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das OLG zurück und verwarf die Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat richtig gesehen, dass es sich bei dem auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Verfahren gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, für die § 117 Abs. 1 FamFG gilt. Danach war hier binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses eine Beschwerdebegründung beim OLG einzureichen. Diese Frist lief am 17.7.2017, einem Montag, ab, so dass der erst am 26.7.2017 beim OLG eingegangene Begründungsschriftsatz die Frist nicht gewahrt hat.

Auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt zu Rechtsbedenken keinen Anlass. Denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet i.S.v. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 S. 1 ZPO. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, gem. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 S. 2 ZPO müsse das Fehlen des Verschuldens vermutet werden. Vielmehr hat das OLG zu Recht angenommen, dass die Fristversäumung trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verschulden des anwaltlichen Vertreters des Antragsgegners beruht, das sich dieser gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Allerdings darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.

Danach war die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unverschuldet. Die Unterteilung in Familienstreit- und Ehesachen einerseits und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Trennungs-)Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats diese verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch.

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