04.08.2011

Versicherungsrecht: Sturz beim Skifahren stellt ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar

Wenn eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen einer Unfallversicherung vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.

BGH 6.7.2011, IV ZR 29/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung zwei Unfallversicherungen abgeschlossen. Den beiden Verträgen lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und die Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

Im Jahr 2000 zog sich der Kläger beim Skifahren eine Schulterverletzung zu. Daraufhin erbrachte die Beklagte vorgerichtlich unter Zugrundelegung einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37% eine Einmalzahlung 12.864 €. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag lehnte sie allerdings ab.

LG und OLG wiesen die auf weitere Invaliditätsleistungen gerichtete Klage ab. Das OLG war der Auffassung, dass die Klage schon daran scheitere, dass kein Versicherungsfall vorliege. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte nicht bedacht, dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim Aufprall des Klägers auf die Skipiste eintrat und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.

Wenn eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiert.

Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis i.S.d. Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt.

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