24.07.2017

Verstoß gegen gerichtlich gebilligten Ferienumgang

Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Ein Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet.

KG Berlin 23.6.2017, 13 WF 97/17
Der Sachverhalt:
Die geschiedenen Ehegatten sind Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Sie hatten im März 2014 eine umfassende Umgangsregelung zwischen dem Vater und seinen beiden Kindern verabredet, die in Bezug auf die Sommerferien vorsah, dass der Vater die Kinder in den geraden Jahren in den letzten drei Ferienwochen zu sich nimmt. Für den Sommer 2016 hat der Vater, nachdem er im Frühjahr 2016 die Zustimmung der Mutter eingeholt hatte, eine gemeinsame Urlaubsreise an einem Baderesort in Thailand gebucht.

Nachdem es in Thailand wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten zu Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre Zustimmung. Sie machte geltend, dass den Kindern dort Gefahr drohen würde. Dennoch holte der Vater die Kinder, wie in der Umgangsvereinbarung vorgesehen, ab. Den Widerspruch der Mutter wies er zurück. Schließlich hätten sich die Bombenanschläge in Regionen ereignet, die mehrere hundert Kilometer Luftlinie von dem geplanten Urlaubsort entfernt seien. Zudem läge eine allgemeine Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen nach Thailand nicht vor.

Nachdem der Mutter vor dem Familiengericht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, u.a. mit dem Ziel, dem Vater zu verbieten, die Kinder außerhalb der deutschen Grenzen zu verbringen, gescheitert war, wandte sie sich direkt per Mail an die Bundespolizei am Flughafen und forderte, dass die Ausreise der beiden Kinder verhindert werden möge. Daraufhin wurde der Vater am Abflugschalter von der Bundespolizei angehalten; ihm wurde die Ausreise mit den Kindern nach Thailand untersagt. Die Reise konnte erst nach Flugumbuchung und mit dreitägiger Verspätung angetreten werden, weil der Vater im Verfahren vor dem AG eine einstweilige Anordnung erwirken konnte.

Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 €. Hiergegen wandte sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie bestritt, die in der Umgangsvereinbarung niedergelegten Verpflichtungen verletzt zu haben. Sie habe schließlich weder den Umgang der Kinder mit dem Vater in Frage gestellt noch diesen als solchen verhindert. Außerdem habe die die Bundespolizei die ergangene Entscheidung nach eigenem Ermessen getroffen. Das KG wies das Rechtsmittel allerdings zurück.

Die Gründe:
Die Argumentation der Mutter, mit der von ihr veranlassten Einschaltung der Bundespolizei habe sie weder den Umgang vereitelt noch den Wortlaut der Umgangsvereinbarung zuwidergehandelt, verfängt nicht: Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.

Die Mutter hat dadurch, dass sie sich an die Bundespolizei am Flughafen gewandt und darum ersucht hatte, die Ausreise der Kinder am Folgetag zu unterbinden, gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen. Nach dem Gesetz obliegt den Eltern nämlich eine Wohlverhaltenspflicht; im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert.

Die Mutter irrt, wenn sie meint, das Handeln der Bundespolizei sei ihr nicht zuzurechnen, weil die Polizeibeamten nach eigenem Ermessen gehandelt hätten; das Gegenteil ist der Fall: In ihrer Mail hatte sie die Polizeibeamten über ihre Rechtsauffassung belehrt - dass die Reise angeblich von ihrer Zustimmung abhängig sei - und sie ausdrücklich aufgefordert, die Ausreise der Kinder zu verhindern. Wenn die Beamten dieser Aufforderung nachkommen, kann sie sich daher nicht darauf zurückziehen, die Polizei habe nach eigenem Ermessen gehandelt. Der von ihr mit der Mail an die Bundespolizei bewirkte Erfolg ist ihr nach allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen.

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