20.12.2011

Verweigerung des Zugangs zu einer Diskothek wegen der Hautfarbe führt zur Entschädigung nach dem AGG wegen Diskriminierung

Verweigert der Türsteher einer Diskothek einem potenziellen Besucher den Zugang wegen seiner Hautfarbe, so kann dieser Ansprüche nach dem AGG geltend machen. Dies beinhaltet auch einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.

OLG Stuttgart 12.12.2011, 10 U 106/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, die eine Diskothek in Reutlingen betreibt, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, da ihm wegen seiner Hautfarbe der Einlass in die Diskothek verwehrt worden sein soll. Er hat vorgetragen, ihm sei am 5.11.2010 der Zutritt zu dem Tanzlokal mit der Bemerkung verweigert worden, es seien "schon genug Schwarze drin".

Das LG gab der Klage insoweit statt, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 € wies es jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers ab.

Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Der Kläger verfolgte seinen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000 € fort. Die Beklagte begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte zwar nicht festgestellt werden, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Äußerung tatsächlich gemacht hat. Allerdings hat ein männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe glaubhaft bestätigt, am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern der Beklagten abgewiesen worden zu sein, während zwei Begleitern mit weißer Hautfarbe der Eintritt gestattet worden sei. Der Senat hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise jungen Männern mit dunkler Hautfarbe den Einlass verwehrt haben.

Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, dem Kläger wegen seiner Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die damit verbundene, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5.000 € erschien jedoch angesichts des Gewichts des Vorfalls auch unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen als überhöht und auch unter Berücksichtigung des in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldes für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen als unverhältnismäßig.

Unter Würdigung aller Umstände wird eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG i.H.v. 900 € als angemessen angenommen. Damit ist auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspricht. Bei den generalpräventiven Überlegungen war einzubeziehen, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und sie daher nicht generell vom Zugang zu dieser Diskothek ausgeschlossen waren, was eine höhere Entschädigung hätte rechtfertigen können.

OLG Stuttgart PM vom 12.12.2011
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