24.09.2013

Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung

Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.

BGH 24.9.2013, X ZR 160/12 u.a.
Der Sachverhalt:

+++ X ZR 160/12 +++
Der Kläger dieses Verfahrens buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt a.M. über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18.1.2010 um 21 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam.

Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19.1.2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt a.M. Der Kläger macht Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

+++ X ZR 129/12 +++
Die Kläger in diesem Verfahren buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein. Auch hier machen die Kläger Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:

+++ X ZR 160/12 +++
Dem Kläger stehen keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung zu.

Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.

Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das LG rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

+++ X ZR 129/12 +++
In diesem Verfahren war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen. Der BGH konnte vorliegend nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste, das das LG hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

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BGH PM Nr. 155 vom 24.9.2013