10.07.2012

Volle Haftung bei Missachtung offensichtlicher Regeln und Sicherheitsvorkehrungen in einem Schwimmbad

Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig.

OLG Koblenz 21.6.2012, 2 U 271/11
Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Februar 2006 ein Freizeitbad besucht. Er nutzte ordnungsgemäß eine Wasserrutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte.

Die beiden 38- bzw. 34-jährigen Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten sodann in die Röhre. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die Beklagte. Alle Beteiligten verletzten sich bei dem Vorfall. Der Kläger erlitt eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes.

Das LG stellte die uneingeschränkte Haftung der Beklagten fest und gab der Klage auf Schmerzensgeld allerdings nur i.H.v. 3.000 € statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 5.000 €.

Die Beklagten hatten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Durch das Blockieren des Rutschenauslaufs verursachten sie fahrlässig die Körperverletzung des Klägers.

Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher - wie hier - in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Wasserrutsche - wie der Kläger - ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert.

Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden am rechten Knie erschien ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,- € durchaus angemessen. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des Knorpelschadens führen dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung des Klägers. Nach nochmaliger sachverständiger Begutachtung zu den Verletzungsfolgen musste in diesem Punkt die Entscheidung des LG abgeändert werden, das die Verletzung für folgenlos verheilt gehalten und daher nur ein Schmerzensgeld von 3.000 € zugesprochen hatte.

OLG Koblenz PM v. 6.7.2012
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