28.02.2017

Voller Schadensersatz wegen Angriff eines Polizeihundes auf eine Katze

Der Eigentümer einer Katze kann Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Tieres durch einen Polizeihund haben. Dabei könne die Kosten für mehrere Operationen in einer Kleintierklinik auch dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Tier bereits ein relativ hohes Alter erreicht hat (hier: 14 Jahre).

LG Hildesheim 10.2.2017, 7 S 144/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines inzwischen betagten, 14 Jahre alten Familinen-Katers. Das beklagte Land Niedersachsen ist Halter eines polizeilichen Diensthundes. Mit diesem ging die Ehefrau eines bei der Beklagten tätigen Polizeibeamten im Juni 2015 in der Nähe des Grundstücks der Klägerin "Gassi". Dort witterte der Polizeihund den Kater, überwand die Mauer zum Grundstück und ging zum Angriff über.

Der Kater erlitt durch Bisse diverse Verletzungen, u.a. eine Rippenfraktur sowie eine Öffnung der Bauchdecke mit Austritt von Darmschlingen. Mehrere Operationen in einer Kleintierklinik wurden erforderlich. Insgesamt liefen Kosten i.H.v. mehr als 4.000 € auf. Das beklagte Land zahlte nur rund die Hälfte des Betrages mit dem Argument, die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch. Die Klägerin verlangt demgegenüber weiterhin Zahlung des vollen Schadensersatzbetrags.

Das AG gab der Klage statt. Die Berufung des beklagten Landes hatte vor dem LG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des vollen Schadensersatzbetrags.

Im Fall der Verletzung eines Tieres gilt angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Es verbietet sich insoweit eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Risiko, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen sind, trägt im Übrigen der Schädiger.

Die Klägerin muss sich insbesondere auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Der Kater befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs nach den Feststellungen des LG friedlich und nichts ahnend auf "seinem" Grundstück und musste mit einen Übergriff durch einen polizeilichen Diensthund des Landes Niedersachsen nicht rechnen.

LG Hildesheim PM vom 28.2.2017