17.11.2015

Vollstreckung des Auskunftstitels allein erhöht die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht

Allein die vom Auskunftspflichtigen behauptete Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Auskunftstitel vermag die Beschwer hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung nicht zu erhöhen. Die hierdurch eintretende Beschwer ist Folge der Vollstreckung eines jeden Titels und erhöht die auf die Auskunftsverpflichtung bezogene Beschwer nicht.

BGH 28.10.2015, XII ZB 524/14
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten sich im Juli 2006 nach neunjähriger Ehe getrennt. Der Scheidungsantrag wurde im Februar 2008 zugestellt. Das AG verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen. Im vorliegenden Verfahren verpflichtete das Gericht auch die Antragsgegnerin dazu, Auskunft über ihr Anfangsvermögen im April 1997, über ihr Trennungsvermögen im Juli 2006 und über ihr Endvermögen zum im Februar 2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt sind.

Das OLG setzte den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € fest und verwarf die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde zeigte keine durchgreifenden Zulassungsgründe i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO auf.

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 € (§ 20 JVEG) und im Fall von Nachteilen bei der Haushaltsführung 14 €. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen.

Der angefochtene Beschluss hat diese Voraussetzungen erfüllt. Die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft kann zwar im Einzelfall auch Kosten der Abwehr einer etwaigen Zwangsvollstreckung beinhalten, nämlich wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Auskunftsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. In diesem Fall erhöht sich die Beschwer. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem im vorgenannten Sinne fehlerhaften Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss. Demgegenüber vermag aber allein die von der Rechtsbeschwerde behauptete Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Auskunftstitel die Beschwer hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung nicht zu erhöhen. Die hierdurch eintretende Beschwer ist Folge der Vollstreckung eines jeden Titels und erhöht die auf die Auskunftsverpflichtung bezogene Beschwer nicht.

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