23.11.2012

Vollstreckungsgericht prüft nicht die Erforderlichkeit einer qualifizierten Klausel

Ein Vollstreckungsgericht hat eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel (hier: im Rahmen eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses) nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. Es ist auch nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen.

BGH 25.10.2012, VII ZB 57/11
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger hatte aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück, da die nach § 724 Abs. 2 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und soweit Unterhaltsvorschüsse erbracht seien. Erforderlich sei daher eine vom Rechtspfleger des Familiengerichts erteilte vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO.

Das LG wies hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hob der BGH den Beschluss auf und wies das Vollstreckungsgericht an, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht wegen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.

Die Gründe:
Das Vollstreckungsgericht hatte den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtsfehlerhaft davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger eine gem. § 726 Abs. 1 ZPO qualifizierte Vollstreckungsklausel vorlegt. Dies stand gerade nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gem. § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des titelschaffenden Gerichts. Ihm obliegt es zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen i.S.v. § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gem. § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung durch den Urkundsbeamten zu einem objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben.

Der Fehler betrifft allerdings - wie der Senat erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - lediglich die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Infolgedessen ist es nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück