Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO
BMF-SchreibenAO § 66
Mit Urteil v. 27.11.2013 - I R 17/12 (BStBl. II 2016, 68) hat der BFH entschieden, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht allein deshalb "des Erwerbs wegen" im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 AO agiert, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbietet, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich ist, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt werden, die über seinen konkreten Finanzbedarf hinausgehen. Das BMF hat die Rechtsgrundsätze der vorgenannten BFH - Entscheidung nun mit BMF - Schreiben v. 6.12.2017 in Nummer 2 des AO - Anwendungserlasses zu § 66 AO aufgenommen.