09.04.2018

Voraussetzungen an die Begründung eines Interesses zur Einsichtnahme ins Grundbuch

Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt. Deshalb genügen weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen.

OLG München 16.3.2018, 34 Wx 30/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte begehrt Einsicht in das Grundbuch, in dem ein Grundstück verzeichnet ist, als dessen Miteigentümer sie einen Herrn P. vermutet. Beim Grundbuchamt ließ sie zur Begründung zunächst nur vortragen, sie benötige den Grundbuchauszug für ein gegen Herrn P. vor dem LG geführtes, nicht näher bezeichnetes Verfahren. Dies lehnte der Urkundsbeamte ab. Er war der Ansicht, dass sich aus dem Schreiben kein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe.

Daraufhin führte die Beteiligte ergänzend aus, Herr P. habe einen Betrag von 125.000 € als sog. "Judaslohn" erhalten für eine Aussage, die zur Inhaftierung der Beteiligten geführt habe. Er habe sich als Gesellschafter einer Gesellschaft der Beteiligten ausgegeben und während ihrer Inhaftierung zwei beim LG gerichtshängige "Widerspruchsklagen" zurückgenommen. Der Grundbuchauszug werde den Erhalt des Betrages von 125.000 € beweisen. Den Auszug benötige sie, um die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kronzeugen der Staatsanwaltschaft aufzudecken.

Das Grundbuchamt hat auch diesen Einsichtsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgebrachten Tatsachen würden nicht ausreichen, um dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darzulegen. Bloße Behauptungen würden zum Nachweis eines berechtigten Interesses nicht ausreichen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundbuchauszug zum Beweis für eventuelle Straftaten des Eigentümers dienen könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO konnte nicht bejaht werden.

Ein solches setzt zwar nicht voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre. Vielmehr genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen.

Notwendig ist allerdings, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint. Dabei kann die Verfolgung unbefugter Zwecke ein Einsichtsrecht ebenso wenig begründen wie Neugier. Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt.

Dass die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe darzulegen sind, bedeutet, dass diese Gründe zu erläutern sind. Deshalb genügen weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen. Vielmehr ist es erforderlich, durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft zu beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt.

Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Beteiligten nicht. Aus den Ausführungen der Beteiligten ergab sich nicht in nachvollziehbarer Weise, dass die Beteiligte die Kenntnis vom Grundbuchinhalt zur Verfolgung eigener Interessen benötigt. Dass sie die Verfolgung eines berechtigten Interesses ohne schlüssige Tatsachenbasis behauptet, genügt nicht. Inwiefern sich aus dem Grundbuch Informationen ergeben sollen, die für ein von der Beteiligten vor dem LG geführtes Verfahren gegen Herrn P. von Bedeutung sein können, konnte sich nicht erschließt, weil der Gegenstand des Prozesses nicht näher erläutert worden war.

Weshalb sich aus der Eintragungsgrundlage zur behaupteten Zwangssicherungshypothek sowie der diesbezüglichen Grundbucheintragung ergeben sollte, Herr P. habe einen Betrag in der behaupteten Höhe der Hypothek erhalten, konnte schon deshalb nicht nachvollziehbar dargestellt werden, weil P. nach der Schilderung der Beteiligten nur als Verpflichteter in Betracht kam, während die Hypothek zugunsten der Gesellschaft als Titelgläubigerin eingetragen ist. Dass Herr P. Gesellschaftsanteile an der Titelgläubigerin hielt, war ebenfalls nicht vorgetragen worden.

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