Vorbereitende Vermerke der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt
BVerwG v. 9.5.2019 - 7 C 34.17
Der Sachverhalt:
Der klagende Journalistenverband begehrt vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u.a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Das Bundeskartellamt lehnte dies ab.
VG und OVG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch nach dem IFG ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG). Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.
Linkhinweis:
BVerwG PM Nr. 37 vom 9.5.2019
Der klagende Journalistenverband begehrt vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u.a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Das Bundeskartellamt lehnte dies ab.
VG und OVG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch nach dem IFG ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG). Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.
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