Vorlage an den EuGH wegen Apothekenrabatten im Umsatzsteuerrecht
Kurzbesprechung
BFH - Beschluss v. 6.6.2019 - V R 41/17
UStG § 10, § 17, § 3c
Im Streitfall lieferte die Steuerpflichtige aus den Niederlanden Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen. Sie gewährte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und macht geltend, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein.
Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist, so dass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich machen. Entsprechend hat der BFH die Streitfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist er darauf hin, dass die Steuerpflichtige als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert habe. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Damit fehlt es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies könnte gegen den von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Vergütungsanspruch sprechen.
Der BFH stellte heraus, dass Apotheken im Inland anders als die Steuerpflichtige einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Steuerpflichtige in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehlt, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 41/17, veröffentlicht am 31.10.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 10, § 17, § 3c
Im Streitfall lieferte die Steuerpflichtige aus den Niederlanden Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen. Sie gewährte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und macht geltend, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein.
Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist, so dass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich machen. Entsprechend hat der BFH die Streitfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist er darauf hin, dass die Steuerpflichtige als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert habe. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Damit fehlt es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies könnte gegen den von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Vergütungsanspruch sprechen.
Der BFH stellte heraus, dass Apotheken im Inland anders als die Steuerpflichtige einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Steuerpflichtige in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehlt, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 41/17, veröffentlicht am 31.10.2019.