Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.5.2019 - IV A 3 -S 0338/18/10002, DOK2018/0724353
AO §§ 233ff
Die Erlassregelung ist von dem Grundgedanken getragen, Zinsfestsetzungen vorläufig zu stellen, soweit dies erfahrensrechtlich (bei bereits ergangenen Zinsfestsetzungen) noch möglich ist. Im Einzelnen nimmt das BMF-Schreiben Stellung zu
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO §§ 233ff
Die Erlassregelung ist von dem Grundgedanken getragen, Zinsfestsetzungen vorläufig zu stellen, soweit dies erfahrensrechtlich (bei bereits ergangenen Zinsfestsetzungen) noch möglich ist. Im Einzelnen nimmt das BMF-Schreiben Stellung zu
- erstmaligen Zinsfestsetzungen;
- geänderten/berichtigten Zinsfestsetzungen;
- mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzungen;
- Einspruchsfällen;
- rechtshängigen Fällen sowie
- einer möglichen Aussetzung der Vollziehung.