Vorliegen eines Forstbetriebs
Kurzbesprechung
BFH v. 9. 3. 2017 - VI R 86/14
EStG §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige in 1994 ein Waldgrundstück von knapp 5 ha, erweitere seinen Besitz durch Hinzuerwerb in 1997 um weitere 2,5 ha und veräußerte den gesamten Waldbesitz in 2008 mit Gewinn. Gegenüber dem FA machte er geltend, es handele sich um einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb, weshalb der erzielte Veräußerungsgewinn auch nicht zu besteuern sei.
Der BFH entschied jedoch, dass es sich bei dem Besitz mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 13 EStG handelt, wobei unschädlich war, dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.
Auch die Entfernung zwischen den beiden Forstarealen von 55 km stand der Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs nicht entgegen. Da sich beide Areale in ihrer Beschaffenheit zudem weitgehend entsprachen, war eine einheitliche Bewirtschaftung der Areale ohne weiteres möglich.
Dem Liebhabereiargument des Steuerpflichtigen hielt der BFH entgegen, dass er aus der Veräußerung der Forstgrundstücke einen beachtlichen Gewinn erzielt hatte und dies einen Zeitraum von nur 13 Jahren, gemessen vom Zeitpunkt des Erwerbs der ersten Forstfläche, betraf. Schon aus diesem Grund war davon auszugehen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen objektiv geeignet war, einen Gewinn zu erzielen.
In diesem Zusammenhang stellte der BFH heraus, dass ein Unterschreiten des mutmaßlichen Jahresgewinns von 500 € die Annahme eines Forstbetriebs nicht ausschließt. Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob nach Ablauf der Umtriebszeit insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann.
BFH, Urteil vom 9.3.2017, VI R 86/14, veröffentlicht am 26.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige in 1994 ein Waldgrundstück von knapp 5 ha, erweitere seinen Besitz durch Hinzuerwerb in 1997 um weitere 2,5 ha und veräußerte den gesamten Waldbesitz in 2008 mit Gewinn. Gegenüber dem FA machte er geltend, es handele sich um einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb, weshalb der erzielte Veräußerungsgewinn auch nicht zu besteuern sei.
Der BFH entschied jedoch, dass es sich bei dem Besitz mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 13 EStG handelt, wobei unschädlich war, dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.
Auch die Entfernung zwischen den beiden Forstarealen von 55 km stand der Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs nicht entgegen. Da sich beide Areale in ihrer Beschaffenheit zudem weitgehend entsprachen, war eine einheitliche Bewirtschaftung der Areale ohne weiteres möglich.
Dem Liebhabereiargument des Steuerpflichtigen hielt der BFH entgegen, dass er aus der Veräußerung der Forstgrundstücke einen beachtlichen Gewinn erzielt hatte und dies einen Zeitraum von nur 13 Jahren, gemessen vom Zeitpunkt des Erwerbs der ersten Forstfläche, betraf. Schon aus diesem Grund war davon auszugehen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen objektiv geeignet war, einen Gewinn zu erzielen.
In diesem Zusammenhang stellte der BFH heraus, dass ein Unterschreiten des mutmaßlichen Jahresgewinns von 500 € die Annahme eines Forstbetriebs nicht ausschließt. Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob nach Ablauf der Umtriebszeit insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann.
BFH, Urteil vom 9.3.2017, VI R 86/14, veröffentlicht am 26.7.2017