Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft
KurzbesprechungUStG § 2 Abs. 3 a.F., § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
SeeLG § 1, § 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 27, § 28, § 45 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 9, Art. 168, Art. 169
FGO § 93 Abs. 3 Satz 2
Eine Lotsenbrüderschaft besteht aus den für dieses Seelotsrevier bestallten Seelotsen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SeeLG). Sie hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SeeLG) und im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SeeLG). Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft, die u.a. die Lotsgelder für Rechnung ihrer Seelotsen einnimmt und diese nach Abzug der anteiligen Ausgaben verteilt, werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG).
Im Streitfall hatte eine Lotsenbrüderschaft zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Leistungen in Auftrag gegeben, für die ihr Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, wovon ein Teilbetrag auf die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes entfiel. Streitig war nun, ob der Kläger, ein Mitglied der Lotsenbrüderschaft, den anteilig auf ihn entfallenden Vorsteuerbetrag aus der Errichtung des Verwaltungsgebäudes als Vorsteuer abziehen konnte.
Der BFH konstatierte zwar die Unternehmereigenschaft des Klägers als Seelotse, versagte jedoch den von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzug, da die fraglichen Eingangsleistungen nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für das Unternehmen des jeweiligen Seelotsen (anteilig) ausgeführt wurden und die Seelotsen nicht Leistungsempfänger der betreffenden Eingangsumsätze waren. Die von den Seelotsen im Rahmen des § 27 Abs. 3 SeeLG anteilig zu tragende Umsatzsteuer wird mithin nicht aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit derselben geschuldet oder entrichtet. Darüber hinaus wurden auch die fraglichen Eingangsleistungen den Seelotsen nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG in Rechnung gestellt.
Der BFH wie ergänzend darauf hin, dass die Lotsenbrüderschaft selbst zum Abzug der betreffenden Vorsteuerbeträge berechtigt wäre, wenn sie als Unternehmerin gehandelt hätte, so dass auch schon deshalb ein Vorsteuerabzug bei den einzelnen Lotsen ausgeschlossen war.
BFH, Urteil vom 31.5.2017, XI R 40/14, veröffentlicht am 30.8.2017.