11.10.2019

Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Kurzbesprechung
BFH v. 6.6.2019 - V R 18/18

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 3 Abs. 12, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Steuerpflichtige war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Steuerpflichtigen in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.

Das FA ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung.

Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass im Streitfall im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vorlag, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem hatte die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Steuerpflichtigen auszugehen ist, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Steuerpflichtigen als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen.

Der BFH bejahte die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch entsprechend der steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit der Steuerpflichtigen. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, konnte der BFH im Streitfall offen lassen.

BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18, veröffentlicht am 10.10.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt