Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes
KurzbesprechungUStG § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz1 UStG).
Im Streitfall erforderte der Vorsteuerabzug im Streitfall keine zeitnahe Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung, da eine solche nur zu treffen und zu dokumentieren ist, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht.
Ein solches Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstands, sondern nur für die gemischte Nutzung im Rahmen des "Sonderfalls einer Privatentnahme, bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann.
Im Streitfall ging es jedoch um die gemischte Nutzung eines Marktplatzes, weil die Steuerpflichtige (eine Stadt) diesen Platz im Rahmen ihres Kurbetriebs unternehmerisch und im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe als Straßenbaulastträger (Errichtung von Straßen und Plätzen zur allgemeinen Nutzung) nichtunternehmerisch nutzt. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit, gemischt genutzte Gegenstände insgesamt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen, vielmehr kann der Vorsteuerabzug nur anteilig geltend gemacht werden.
Im Streitfall betrifft die weitere Verwendung des Marktplatzes den Hoheitsbereich der Steuerpflichtigen und nicht deren private Zwe¬cke, sodass ihr kein Wahlrecht zugunsten einer Zuordnung des gesamten Gegenstands zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusteht und damit auch kein Zuordnungserfordernis besteht.
Der BFH verwies den Streitfall jedoch an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurück, da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob die Steuerpflichtige aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung des sog. Marktplatzes einen (anteiligen) Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dieser könnte sowohl an der Unternehmereigenschaft der Steuerpflichtigen als auch am Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs und Ausgangsumsatz scheitern.
BFH, Urteil vom 3.8.2017, V R 62/16, veröffentlicht am 6.12.2017.