11.07.2019

Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen

Der BFH sieht es als möglich an, dass ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er hat daher mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des insoweit zu beachtenden Unionsrechts EuGH vorgelegt.

Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 13.3.2019 - XI R 28/17

UStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 und 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
Richtlinie 2006/112/EG Art. 16, 26
AEUV Art. 267


Im Streitfall ging es um eine GmbH (Steuerpflichtige), der die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden war, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Steuerpflichtige mit dem Ausbau der Straße eine umsatz-steuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) an die Stadt erbracht habe. Im Finanzgerichtsverfahren hatte die Steuerpflichtige teilweise Erfolg. Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme angefallenen Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.

Dieser Rechtsauffassung ist auch der BFH auf der Grundlage nationalen Umsatzsteuerrechts. Danach hat die Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen in der Absicht bezogen wurden, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden.

Allerdings könnte das Unionsrecht eine abweichende Lösung nahe legen. Insoweit soll mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH zunächst geklärt werden, ob aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist (Vorlagefrage 1). Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Leistung an die Gemeinde saldiert werden muss. Insoweit wird der EuGH hilfsweise zu klären haben, ob die Ausbaumaßnahme für die Stadt entweder zu einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen führt (Vorlagefrage 2), oder - wenn eine unentgeltliche Leistung vorliegt - ob die Voraussetzungen für die sog. Entnahmebesteuerung vorliegen (Vorlagefrage 3).

BFH, Beschluss vom 13.3.2019, XI R 28/17, veröffentlicht am 11.7.2019
 
Verlag Dr. Otto Schmidt