Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment
Kurzbesprechung
BFH v. 16.5.2019 - XI B 13/19
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 22
AO § 162, § 163, § 227
FGO § 69
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 6
AEUV Art. 325
Im Streitfall bestanden insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das FA den Vorsteuerabzug aus Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hatte. Der BFH wies hierzu auf den Aussetzung der Vollziehung gewährenden Beschluss des V. Senats v. 14.3.2019 - V B 3/19 (DStR 2019, 874) hin, wonach ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird, oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
Dagegen ist nicht ernstlich zweifelhaft,
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 22
AO § 162, § 163, § 227
FGO § 69
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 6
AEUV Art. 325
Im Streitfall bestanden insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das FA den Vorsteuerabzug aus Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hatte. Der BFH wies hierzu auf den Aussetzung der Vollziehung gewährenden Beschluss des V. Senats v. 14.3.2019 - V B 3/19 (DStR 2019, 874) hin, wonach ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird, oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
Dagegen ist nicht ernstlich zweifelhaft,
- dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist;
- dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war;
- ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung);
- dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist;
- dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.
BFH, Beschluss vom 16.5.2019, XI B 13/19, veröffentlicht am 4.7.2019.