"Waldmeister" ist kein zulässiger Vorname
OLG Bremen 20.6.2014, 1 W 19/14Die Beschwerdeführer wollten ihrem Kind als dritten Vornamen den Namen "Waldmeister" geben. Das Standesamt lehnte die Beurkundung des Namens ab. Das Wort "Waldmeister" könne als Vorname nicht nachgewiesen werden. Das Wort "Meister" sei in der Schreibform "meistar" seit dem 8. Jahrhundert im deutschen Sprachraum für einen Baumeister, Künstler, Leiter, Lehrmeister und Lehrer bezeugt. Es erscheine nur in Familiennamen, die aus Berufsbezeichnungen entstanden seien.
Das Wort "Waldmeister" werde im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis assoziiert. Diese Assoziation eines Vornamens "Waldmeister" könne auf Grund seiner Herkunft und seiner allgemeinen Verwendung im Sprachgebrauch dazu führen, dass der Sohn der Lächerlichkeit preisgegeben werde.
Das AG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das AG hat es zu Recht abgelehnt, das Standesamt zur Beurkundung des Vornamens "Waldmeister" anzuweisen. Die Beschwerdeführer haben kein Recht, ihrem Sohn diesen Vornamen zu geben. "Waldmeister" ist kein zulässiger Vorname.
Den Eltern obliegt die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 BGB). Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht sind allerdings Grenzen gesetzt. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG berechtigt und verpflichtet, wenn die verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Von einer verantwortungslosen Namenswahl ist auszugehen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens "Waldmeister".
Das Wort "Waldmeister" wird im deutschen Sprachraum u.a. mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass ein männlicher Vorname "Waldmeister" nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes "Waldmeister" als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann.
Der Vorname soll der Individualität einer Person Ausdruck verleihen und den Einzelnen bezeichnen. Das Kind trägt den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens und kann ihn nicht selbstbestimmt ablegen. Mit dem Namen trägt es auch die Folgen, die aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer das treuhänderische Recht der Namenswahl im wohlverstandenen Interesse ihres Sohnes durch die Wahl des Vornamens "Waldmeister" verantwortungsvoll ausgeübt haben.
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