Wann ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig?
AG Dortmund 18.6.2018, 425 C 376/18Die Klägerin war von 2009 bis Ende Februar 2016 Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Dortmund. Die Klägerin hatte bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit geleistet, die auf einem Mietkautionssparbuch bei der Sparkasse Dortmund angelegt wurde.
Vor Auszug der Klägerin stritten die Parteien über die Berechtigung einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015. Die Klägerin war der Ansicht, dass diese noch nicht fällig sei. Die Klägerin klagte auf Freigabe des Kautionsguthabens auf dem Mieterkautionssparbuch. Das AG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klage ist zurzeit unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zurzeit weder aus der Kautionsvereinbarung noch aus § 812 BGB der geltend gemachte Anspruch zu. Der Freigabeanspruch ist nämlich nach eigenem Sachvortrag der Klägerin noch nicht fällig.
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. Der BGH hat insbesondere der Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Mietvertragsende fällig wird.
Danach besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nur insoweit als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zustehen für die die Kaution haftet. "Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit geleistet hat, steht deshalb ein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nicht nur erst nach zusätzlichem Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zu, der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass sich das aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungsbedürfnis der Sache nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderungen mehr aus dem Leasingverhältnis zustehen." Insofern gilt für das (Wohnraum-)Mietrecht nichts anderes.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erhebung der Klage nach dem Wortlaut der Klagebegründung nicht vor. Daran hat sich bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung auch nichts geändert. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Darüber ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es fehlt schlicht an der Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs. Deshalb kommt es auf die Berechtigung einer Gegenforderung weder im Rahmen einer Aufrechnung noch im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts an.
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