02.05.2018

Wann ist die Einwilligung in den Eizellentransfer bei der künstlichen Befruchtung widerrufen?

Zwar kann die Einwilligung in den Eizellentransfer - jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden - grundsätzlich widerrufen werden. Dieser Widerruf muss allerdings eindeutig und möglichst schriftlich erfolgen.

LG München I 2.5.2018, 9 O 7697/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine damalige Ehefrau hatten bei der beklagten Klinik Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchten lassen. Ein Teil der Eizellen wurde sodann - noch vor der Kernverschmelzung (sog. Vorkernstadium) - eingefroren. Der Kläger hatte damals in diesen Vorgang schriftlich eingewilligt.

Kurz darauf kam es zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten und letztlich zur Trennung. Die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft und Geburt eines Kindes.

Der Kläger sollte Unterhalt zahlen, doch erwehrte sich dagegen. Er hat im Prozess vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe. Hierzu hat das Gericht in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen gehört - u.a. die von dem Kläger benannte Mitarbeiterin der Beklagten.

Das LG hat die Klage auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwar kann die Einwilligung in den Eizellentransfer - jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden - grundsätzlich widerrufen werden. Allerdings konnte kein für die Beklagte eindeutig erkennbarer Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellt werden.

Das Telefonat hatte diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt. Zudem hatte der Kläger sein Einverständnis auch in der Folgezeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hatten die beklagten Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers somit keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers - und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung - zu zweifeln.

LG München I PM vom 2.5.2018