10.10.2012

Wann versetzt eine Modernisierungsmaßnahme eine Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand?

Die Regelung des § 554 Abs. 2 S. 4 BGB soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspricht.

BGH 10.10.2012, VIII ZR 25/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung gemietet. Diese war mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet. Im Jahr 1991 baute die Beklagte mit Einverständnis des damaligen Vermieters auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein.

Im November 2009 erbat der Kläger von der Beklagten die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung. Die Beklagte weigerte sich jedoch fortwährend.

Das AG wies die Duldungsklage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Dem Einwand der Beklagten, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, konnte nicht gem. § 554 Abs. 2 S. 4 BGB entgegengehalten werden, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen Zustand versetzt werde, wie er allgemein üblich sei. Schließlich ist die Grundlage für die Beurteilung nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen.

Die Regelung des § 554 Abs. 2 S. 4 BGB soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspricht.

Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob der Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte i.S.v. § 554 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegt.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 168 vom 10.10.2012
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