Was ändert sich durch die Reform des Bauvertragsrechts?
Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre - regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können. Zudem soll wird es künftig verpflichtende Baukammern in allen Landgerichten geben.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt. §§ 631-651 BGB bildeten bisher den Titel 9 des Abschnitts 8 "Besondere Schuldverhältnisse" im 2. Buch des BGB. Der Titel trug die Überschrift "Werkvertrag und ähnliche Verträge" und gliederte sich in die Untertitel 1 "Werkvertrag" und Untertitel 2 "Reisevertrag".
Zukünftig gliedert sich der Titel, der seine Überschrift behalten hat, wie folgt:
Untertitel 1: Werkvertragsrecht,
Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag,
Untertitel 3: Bauträgervertrag und
Untertitel 4: Reisevertrag.
Kernpunkte der Neuregelung sind:
1. Änderungen bei den kaufvertraglichen Vorschriften und der Mängelgewährleistung
2. Neuregelungen beim allgemeinen Werkvertragsrecht (u.a. "fiktive Abnahme", "Abschlagszahlung" sowie "Kündigung aus wichtigem Grund")
3. Neue Vorschriften zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- / Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag
4. Änderungen des Einführungsgesetzes zum BGB