26.04.2018

Was gebietet der Halbteilungsgrundsatz?

Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichs-pflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt.

BGH 7.3.2018, XII ZB 408/14
Der Sachverhalt:
Der 1943 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin waren im Juni 1999 nach 18-jähriger Ehe rechtskräftig geschieden worden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und mit Blick auf ein von der Ehefrau erworbenes angleichungsdynamisches Rentenanrecht nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Das AG hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2011 wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Während der gesetzlichen Ehezeit hatten beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hatte der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, aus denen er ab Januar 2009 laufende Versorgungen bezog, und zwar von der Beteiligten zu 2 (IBM Deutschland MBS GmbH) eine monatliche Rente i.H.v. 509,57 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Direktzusage und von der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH eine monatliche Rente i.H.v. 2.147,42 € aufgrund einer endgehaltsbezogenen Unterstützungskassenzusage; die Verpflichtungen der Unterstützungskasse wurden im Jahr 2011 auf die neu gegründete Beteiligte zu 3 (IBM Deutschland Pensionsfonds AG) übertragen.

Die IBM Deutschland MBS GmbH hat den Ehezeitanteil der Rente mit 254,07 € angegeben. Sie hat den Barwert des Ehezeitanteils mit 39.012 € errechnet, einen Ausgleichswert von 19.506 € vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die IBM Deutschland Pensionsfonds AG hat den Ehezeitanteil der Rente mit 1.070,70 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten für die interne Teilung einen Ausgleichswert von 528,66 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.200 € vorgeschlagen.

Das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und die wechselseitig erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Daneben hat es zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland MBS GmbH erworbenen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.6.1998 bezogenes Anrecht i.H.v. 19.506 € bei der Beteiligten zu 4 (Württembergische Lebensversiche-rung AG) begründet; ferner hat es die IBM Deutschland MBS GmbH verpflichtet, diesen Betrag an diesen von der Ehefrau mit dessen Zustimmung gewählten Zielversorgungsträger zu zahlen. Weiterhin hat das AG zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.6.1998 bezogenes Anrecht i.H.v. monatlich 528,66 € übertragen.

Das KG hat die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Dieser war der Ansicht, dass es verfassungswidrig sei, wenn beim Wertausgleich seiner betrieblichen Altersversorgungen unter der Geltung des seit dem 1.9.2009 gültigen Rechts seine zwischen dem Ende der Ehezeit am 30.6.1998 und dem Eintritt in den Ruhestand am 1.1.2009 erwirtschafteten Gehaltssteigerungen bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werden. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der BGH den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das KG zurückverwiesen.

Gründe:
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Berechnung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte der beiden betrieblichen Anrechte die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Rentenleistungen zugrunde gelegt hat. Allerdings hat es im Hinblick auf die Bewertung der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns im Versorgungsausgleich einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Denn die herangezogene Regelung des § 45 VersAusglG, die Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich auch bei betrieblichen Versorgungsanrechten nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 VersAusglG richtet.

Danach ist bei einem Anrecht in der Leistungsphase zu prüfen, ob es unmittelbar bewertet werden kann oder ob es hilfsweise zeitratierlich zu bewerten ist. Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12.4.1989, Az.: IVb ZB 146/86 und vom 13.12.2000, Az.: XII ZB 52/97).

Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zur Behandlung nachehezeitlicher Dienstzeiten bei der Beamtenversorgung. Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf, dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der Stichtag des Ehezeitendes nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG für das Erreichen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Stufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine nachträgliche Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darstellt.

Der fehlende Ehezeitbezug wird in diesem Zusammenhang schon darin zu sehen sein, dass das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Erfahrungsstufe bei der Besoldung von Beamten und Soldaten nicht allein an das Erreichen bestimmter Dienstzeiten und damit an rein zeitliche Voraussetzungen geknüpft ist, sondern darüber hinaus auch eine wenngleich schwach ausgeprägte leistungsbezogene Komponente (vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 BBesG) enthält. Die allgemeine Anwartschaftsdynamik durch die regelmäßigen nachehezeitlichen Besoldungsanpassungen kann demgegenüber im Versorgungsausgleich auch bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden, etwa im Rahmen der allgemeinen Wertanpassung i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG, wenn ein beamtenrechtliches Anrecht (ausnahmsweise) schuldrechtlich ausgeglichen werden soll. Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553), durch das § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG a.F. mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben wurde.

Die betrieblichen Anrechte des Ehemanns können indessen nicht auf der Grundlage der vorliegenden "Teilungsordnung für Anrechte aus dem unternehmensfinanzierten IBM Versorgungswerk AP" geteilt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Teilungsordnung zur Kürzung des Anrechts in der Leistungsphase gewährleisten nicht, dass die laufende Versorgung des Ehemanns bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um nicht mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt wird. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt.

Befindet sich das Anrecht in der Leistungsphase, kann die planmäßige Auszahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass der Barwert der Versorgung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der alterungsbedingten Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen niedriger ist als zum Ehezeitende bzw. beim Eintritt in die Leistungsphase. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung grundlegend ausgeführt hat, rechtfertigt es allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Ehezeitanteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte.

Dies wäre aber der Fall, wenn der ausgleichberechtigten Person aus einem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bzw. auf den Eintritt in die Leistungsphase bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden würde. Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden.

Das Beschwerdegericht hat es aus seiner Sicht folgerichtig unentschieden gelassen, ob die künftige Erhöhung von Renten in der Leistungsphase (Rententrend) nach § 16 BetrAVG in die Barwertermittlung bei der externen Teilung des Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH einbezogen werden kann. Hierauf kann es im weiteren Verfahren allerdings ankommen, wenn der restliche Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermittelt werden soll. Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine garantierte Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.

Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (vgl. OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen] Beschl. v. 7.8.2012, Az.: 1 UF 192/11). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen sei, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
BGH online