03.01.2012

WEG: Verweigerte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann Kostenbefreiung zur Folge haben

Ein Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zustimmt, ist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit. Es kommt dabei nicht darauf an, ob seine Zustimmung erforderlich war oder nicht.

BGH 11.11.2011, V ZR 65/11
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung im November 2007 war mehrheitlich die Sanierung und der Ausbau des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen worden. Gleichzeitig beschlossen die Miteigentümer dafür eine nach Miteigentumsanteilen bemessene Sonderumlage. Beiden Beschlüssen stimmte der Kläger nicht zu. Seine gegen sie gerichtete Anfechtungsklage war wegen Fristversäumnis erfolglos.

In der Eigentümerversammlung im April 2010 genehmigten die Eigentümer unter mehrheitlich die Jahresabrechnung. In der Gesamtabrechnung waren die Kosten der Schwimmbadsanierung und -erweiterung allerdings ohne eine darauf bezogene Differenzierung enthalten. Auf den Kläger entfielen insgesamt 8.618 €.

Auf seine Anfechtungsklage erklärte das AG den Beschluss für ungültig, soweit er die Einzelabrechnungen bezüglich der Verteilung der Gesamtkosten für die Schwimmbadsanierung und -erweiterung betraf. Auf die Berufung der Beklagten änderte das LG das Urteil und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war vor dem BGH erfolgreich.

Die Gründe:
Da die auf das Schwimmbad bezogenen Kosten in den Einzelabrechnungen insgesamt ohne eine Differenzierung nach den auf die Sanierung und den auf die Erweiterung entfallenden Kosten verteilt worden waren, hat das AG die Beschlüsse zu Recht insgesamt für ungültig erklärt und auf die notwendige isolierte Berechnung und Verteilung der reinen Sanierungskosten verwiesen.

Die Erweiterung des Schwimmbads war im vorliegenden Fall als bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG einzustufen. Ob die in § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG vorgesehene Kostenbefreiung auch zugunsten derjenigen Wohnungseigentümer eintritt, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, obwohl dies gem. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich gewesen wäre, ist umstritten. Richtigerweise hängt die Kostenbefreiung allerdings nicht davon ab, ob die Zustimmung des Wohnungseigentümers zu der Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird oder nicht.

Stimmt ein Wohnungseigentümer somit einer baulichen Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gem. § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob seine Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. Er kann die Kostenfreistellung auch noch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.

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