02.12.2014

Weitergabe des Mobiltelefons stellt nicht zwangsläufig Handy-Nutzung am Steuer dar

Zwar schließt eine Benutzung i.S.d. § 23a Abs. 1a StVO eine "Vor- und Nachbereitungshandlungen" ein. Der Fall der Weitergabe eines Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays ist allerdings kein eigener Kommunikationsvorgang und deshalb nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstandes im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlegt.

OLG Köln 7.11.2014, III-1 RBs 284/14
Der Sachverhalt:
Das AG hatte als Vorinstanz festgestellt, dass die betroffene Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche an die Betroffene weiter. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs ihrem Sohn.

Das AG unterstellte, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Mobiltelefons nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das AG als Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23a Abs. 1a StVO. Es verurteilte die Betroffene wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 €. Auf deren Rechtsbeschwerde hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Sache an das AG zurück.

Die Gründe:
Zwar schließt eine Benutzung i.S.d. § 23a Abs. 1a StVO eine "Vor- und Nachbereitungshandlungen" ein. Dazu gehört in etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Gerätes sowie das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs. Gleiches gilt für das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt sowie das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Allerdings ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons vom gesetzlichen Tatbestand nicht mehr gedeckt, da eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist. Infolgedessen kann derjenige, der das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen. den Tatbestand nicht erfüllen.

Der Argumentation der Vorinstanz, dass im Aufnehmen des Gerätes nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, folgte der Senat nicht. Die Betroffene hatte durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall war letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstandes im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlegt. Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Gerätes unterschied sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade regelmäßig eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt wird.

Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das AG zurückverwiesen.

OLG Köln PM v. 1.12.2014
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