09.02.2015

Wer haftet beim Unfall mit einem rollenden Einkaufswagen?

Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Beladen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt ein daneben stehendes Fahrzeug, so haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.

AG München 5.2.2014, 343 C 28512/12
Sachverhalt:
Im März 2011 hatte der Beklagte seinen Fiat Ducato auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt, um ihn zu entladen. Er stellte einen Einkaufswagen neben sein Auto ab, um leere Getränkekisten einladen zu können. Dabei kam der Einkaufwagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen der Klägerin. Infolgedessen waren an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer entstanden. Der Schaden betrug insgesamt rund 1638 €. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden geltend.

Das AG wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte jedoch den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1519 €. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:
Die Haftpflichtversicherung wäre nur einstandspflichtig gewesen, wenn sich ein Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hätte. Ein solcher ereignet sich laut stetiger Rechtsprechung, wenn er durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde und sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr bei seiner Entstehung ausgewirkt hat.

Infolgedessen lag hier kein Unfall vor. Denn die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hatte, ließ sich nicht mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs in Verbindung bringen. Die Ursache des Unfalls lag nämlich nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato normalerweise ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete hatte, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb musste die Haftpflichtversicherung auch nicht für den Schaden aufkommen.

Haften muss vielmehr der beklagte Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.

AG München PM v. 6.2.2014
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