Wer muss die rückständigen Heimkosten der toten Mutter begleichen?
OLG Oldenburg 21.12.2016, 4 U 36/16Die Beklagte hatte beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim der Klägerin eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von rückständigen Heimkosten i.H.v. 5.600 €. Die Tochter verweigerte allerdings eine Zahlung. Sie war der Ansicht, sie hafte nicht, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Danach kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche hingegen nicht aus.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte muss die rückständigen Heimkosten bezahlen.
Das Ausschlagen der Erbschaft hat daran nichts geändert, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter ging, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung.
Es konnte zudem ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ausgeschlossen werden, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter zur Kostenübernahme ist auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen wurde. Und selbst wenn ein Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz angenommen würde, müsse die Beklagte haften. Denn das Gesetz soll nur den Heimbewohner schützen und nicht dessen Angehörige.