14.06.2018

Werbungskosten - Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1.1. 2009

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12. 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1. 2009 zugeflossen sind.

Kurzbesprechung
BFH v. 28.2.2018 - VIII R 41/15

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 10

Streitig war, ob der Steuerpflichtige Schuldzinsen, die auf eine untergegangene GmbH - Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2010 abziehen kann. Er war zu 50 % an einer GmbH beteiligt, über deren Vermögen am 1.12. 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG unterlagen, hatte der Steuerpflichtige nie erzielt. Er und seine Ehefrau hatten für die Verbindlichkeiten der GmbH Bürgschaften übernommen, aus denen sie von den Banken in Anspruch genommen wurden.

Mit der Einkommensteuererklärung 2010 wurden Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht, die mit der aufgelösten GmbH im Zusammenhang stehen. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf das ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG ab.

Diese Rechtsauffassung hat der BFH nun im Revisionsverfahren bestätigt. Denn Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung einer Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, weil der Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, weil die Regelung ausweislich seines Zwecks, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG zu bestimmen, nur darauf bezogen ist, die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten über die Stichtagsregelung voneinander abzugrenzen.

Dagegen hat der Gesetzgeber in § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht geregelt, dass er ab 2009 einerseits die Abgeltungsteuer mit dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG als Kernbestandteil einführen und daneben andererseits für Aufwendungen, die durch vor dem 1.1. 2009 zugeflossene Einkünfte veranlasst waren, zeitlich unbefristet (mit der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung) die Möglichkeit gewähren wollte, solche Aufwendungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen neben dem Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung, wenn nach dem 31.12. 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Der BFH hält im Übrigen das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ausdrücklich für verfassungsgemäß.

BFH, Urteil vom 28.2.2018, VIII R 41/15, veröffentlicht am 13.6.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt