Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
KurzbesprechungEStG § 9 Abs. 1
Im Streitfall erwarben Eheleute in dem Mehrfamilienhaus, in dem sie eine Wohnung bewohnten, eine kleinere Eigentumswohnung jeweils zur Hälfte, die von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Steuerpflichtigen gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.
In ihren Einkommensteuererklärungen begehrten die Steuerpflichtigen die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitswohnung der Ehefrau als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen berücksichtigte das FA die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe, die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen) jedoch lediglich in Höhe von 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau.
Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH im Revisionsverfahren. Die Ehefrau hatte im Streitfall unstreitig ein außerhäusliches Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt und war insoweit zum Werbungskostenabzug der anfallenden Kosten berechtigt.
Die vom FA vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) begegnete nach Auffassung des BFH keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Ehefrau hat die grundstücksorientierten Aufwendungen der streitbefangenen Wohnung lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50 % getragen.
Bezahlen Eheleute Aufwendungen "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 BGB), wird, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, der Betrag jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten.
Sind Eheleute jedoch (wie im Streitfall) Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie hierauf ein Gebäude oder erwerben sie eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.
Entsprechend sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ehegatte sich an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehegatten beteiligt, um die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken nutzen zu können. Davon kann dann auszugehen sein, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt oder jedenfalls erheblich höhere als der Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere. In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten berechtigt ist.
Im Streitfall hatte die Ehefrau jedoch die AfA für die Arbeitswohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils und die Schuldzinsen sowie die übrigen grundstücksbezogenen Aufwendungen nur zur Hälfte getragen. Denn Zins und Tilgung der gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung wurden aus gemeinsamen Mitteln der Eheleute ("aus einem Topf") bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass der Ehemann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hat.
BFH, Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15, veröffentlicht am 4.4.2018.