11.01.2016

Werkstattpächter haftet für nicht mehr auffindbaren Steinway-Flügel

Der frühere Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf haftet dafür, dass der ihm zur Reparatur überlassene Steinway-Flügel eines Musikpädagogen nicht mehr auffindbar ist. Der Pächter hätte die Inhaberin der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als diese das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm.

LG Düsseldorf 7.1.2016, 1 O 68/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Musikpädagoge. Im August 2008 übergab er dem beklagten Einzelhandelskaufmann, der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf in der Kronprinzenstraße gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Kläger sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.

Das LG gab der auf Herausgabe, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage teilweise statt. Es entschied, dass der Beklagte den Flügel innerhalb von vier Wochen an den Kläger herausgeben muss. Kann er dies nicht, hat er 3.000 € Schadenersatz zu zahlen. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Beklagte hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten.

Er hätte die neue Inhaberin der Geschäftsräume, die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH, ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als diese Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Ende 2008 soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.

Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels i.H.v. 3.000 € zu zahlen. Der Wert wurde aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen.

Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 € Schadenersatz verlangt. Da das Instrument aber u.a. durch Risse im Resonanzboden beschädigt war, war der Schadensersatzanspruch deutlich abzusenken.

LG Düsseldorf PM vom 7.1.2016
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