Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt
OLG Hamm 23.8.2017, 12 U 111/16Die klagende Gesellschaft aus Köln bietet ihren Kunden gewerblich die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor-und Professorentiteln an. Im Mai 2015 fand im Büro der Klägerin ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt, der zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt war und den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Für Vermittlungsleistungen war ein Honorar von brutto 17.850 € vorgesehen.
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten in der Folgezeit den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel "Dr. h.c." zu verleihen. Zu der Verleihung der Ehrendoktorwürde reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im November 2015 gemeinsam nach Rumänien. Die danach von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung beglich der Beklagte allerdings nicht. Vielmehr erklärte er den Widerruf des abgeschlossenen Vertrages.
Gegen die von der Klägerin daraufhin erhobene Zahlungsklage wandte der Beklagte ein, den Vertrag nicht selbst unterzeichnet, ihn jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Zudem war er der Ansicht, dass der Vertrag - weil auf das Erlangen eines Doktortitels ohne wissenschaftliche Leistung gerichtet - sittenwidrig sei.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 17.850 € aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB zu.
Zwischen den Parteien war zunächst ein Dienstvertrag zustande gekommen. Das an ihn gerichtete Vertragsangebot der Klägerin hat der Beklagte zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er nach Erhalt des Vertragsangebotes die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen hatte. Darauf, ob er das Angebot auch selbst unterzeichnet hatte, kam es insoweit nicht an.
Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages war auszuschließen. Die Klägerin hatte sich zu Unterstützungsleistungen beim Erwerb eines akademischen Titels verpflichtet, die der Beklagte im Erfolgsfalle bezahlen musste. Der Vertrag war kein entgeltliches Geschäft über das Verschaffen öffentlicher Ämter und Titel. Die Klägerin hatte sich auch nicht verpflichtet, dem Beklagten dabei behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen. Zudem hat der für die Sittenwidrigkeit beweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt, dass für das Verleihen der Ehrendoktorwürde ein Entgelt an die rumänische Universität gezahlt worden war. Vielmehr waren sich die Parteien darüber einig, dass zum Erlangen des Titels (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich war. Eine sich aus der vereinbarten Vergütungshöhe ergebende Sittenwidrigkeit hatte der Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
Zwar konnte die Klägerin ihren Entgeltanspruch nicht mehr auf die vertragliche Vergütungsabsprache stützen. Denn der Beklagte hatte von dem ihm im Vertrag eingeräumten Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wirksam Gebrauch gemacht. Die in den AGB der Klägerin enthaltene Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist war unwirksam, da sie im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm abgestellt hatte. Das stellte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, da dieser allein mit dem Hinweis auf die Norm den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen konnte. Infolgedessen war die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vertrag noch nach Rechnungstellung widerrufen konnte.
Der wirksame Widerruf führte wiederum zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Die im Vertrag als primäre Leistung des Beklagten vereinbarte Vergütung schuldete er daher nicht mehr. Allerdings war der Beklagte verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da er dazu aber nicht in der Lage war, schuldete er insoweit Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes war wiederum die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall hiervon ausnahmsweise zu Gunsten des Beklagten abgewichen werden konnte, war weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Infolgedessen schuldet der Beklagte der Klägerin als Wertersatz den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag von 17.850 €.
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