Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
KurzbesprechungEStG § 7 Abs. 1 Satz 1
WeinG § 6
Streitig war, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzusetzen sind. Der BFH entschied, dass die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein (GMO) mit Art. 30a der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18.2. 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - AblEG - Nr. L 57, S. 7) eingeführten und in Umsetzung der europäischen Richtlinien in § 6 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) geregelten weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Denn sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Damit verkörpern sie letztlich das Recht auf Weinerzeugung. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten.
Die entgeltlich erworbenen Wiederbepflanzungsrechte waren im Jahr der Anschaffung in Höhe der Anschaffungskosten in der für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Dagegen lagen zum maßgeblichen Bilanzstichtag - dem 30.6. 2011 - keine abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter vor.
Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist. Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.
Im Streitfall waren die weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte am maßgeblichen Bilanzstichtag als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen. Denn die Pflanzungsrechte sind Ausfluss des in der EU geltenden Neuanpflanzungsverbots von Reben, dessen Ende zum maßgeblichen Bilanzstichtag (30.6. 2011) nicht abzusehen war.
Aufgrund der stetigen Verlängerung des Anbaustopps in der Vergangenheit war zum maßgeblichen Bilanzstichtag (30.6.2011) ein Ende der Beschränkung des Weinanbaus nicht abzusehen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch davon auszugehen, dass die Zulässigkeit von Rebanpflanzungen zur Weinerzeugung aus Gründen der Marktordnung innerhalb der EU beschränkt blieb und damit Wiederbepflanzungsrechte auf Dauer angelegt und von unbegrenzter Nutzungsdauer waren.
BFH, Urteil vom 6.12.2017, VI R 65/15, veröffentlicht am 28.3.2018.