07.06.2013

Winterdienstvereinbarung zwischen Unternehmer und Grundstückseigentümer ist Werkvertrag

Verpflichtet sich ein Unternehmer vertraglich, auf einem Grundstück den Winterdienst zu versehen, so ist darin ein Werkvertrag zu sehen, dessen Werkerfolg maßgeblich darin besteht, dass die Gefahrenquellen Schnee oder Eis beseitigt werden. Erfüllt der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig, ist das geschuldete Werk mangelhaft und die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

BGH 6.6.2013, VII ZR 355/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt vom beklagten Eigentümer eines Hausgrundstücks Restvergütung aufgrund eines sog. "Reinigungsvertrages Winterdienst". Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1.11. des Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte wandte ein, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und behielt einen Teil der vereinbarten Vergütung ein.

AG und LG gaben der Klage ohne Beweisaufnahme statt. Das LG führte im Wesentlichen aus, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen.

Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.

Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB). Das LG wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 99 vom 7.6.2013
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