Wirksamer Kaufvertrag trotz Streit über Pärchen-Eigenschaft zweier Diamantohrringe
OLG Hamm 8.11.2016, 7 U 80/15Im Jahr 2011 erwarb der Kläger beim beklagten Juweliergeschäft - auch als Wertanlage - zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 €. Die Ohrringe verkaufte die Beklagte unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als sog. Pärchen. Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen.
Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptet der Kläger nun, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 € zu erwerben. Der Kläger meint, er sei von der Beklagten über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden. Er erklärte deswegen die Anfechtung des Kaufvertrages. Er sieht diesen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe zudem als sittenwidrig und damit nichtig an.
Das LG wies die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision des Klägers wird beim BGH unter dem Az. VIII ZR 280/16 geführt.
Die Gründe:
Es konnte offen bleiben, welche Angaben der Beklagten den Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst haben. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um kein Pärchen handelt.
Der beauftragte Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen sind, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassen. Schließlich geht ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansieht.
Der Kaufvertrag ist auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe besteht kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler im Jahre 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. Der Sachverständige hat den Herstellungspreis auf 102.000 € geschätzt, hinzu kommen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei kann ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.