Wirtschaftliche Gründe für einen Geschäftsabschluss unter nicht fremdüblichen Bedingungen
BMF-SchreibenAStG § 1
Mit Urteil v. 31.5.2018 - C-382/16 hat der EuGH entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 AStG dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Im entschiedenen Streitfall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbereichs auf die Zuführung von Kapital angewiesen. In einem solchen Fall können nach Auffassung des EuGH wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen.
Die Finanzverwaltung hat daher angeordnet, dass eine Korrektur nach §1 Abs. 1 Satz 1 AStG zu unterbleiben hat, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern. Derartige sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Dabei muss der Steuerpflichtige das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, nachweisen.
Beraterhinweis: Da sich die EuGH - Entscheidung auf die Niederlassungsfreiheit bezieht, ist sie auf Drittstaatenfälle nicht anwendbar.