11.04.2019

Wohnungsberechtigungsschein: Kinder getrennt lebender Eltern sind in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Nur in Ausnahmefällen gehören sie gleichzeitig beiden Haushalten an.

VG Berlin 1.2.2019, VG 8 K 332.17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17 Uhr bis sonntags 20 Uhr beim Kläger aufhalten.

Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine 3-Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein WBS für eine 2-Raum-Wohnung. Hiergegen richtet sich seine Klage. Er macht geltend, seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung zum OVG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger kann keinen WBS für eine 3-Raum-Wohnung beanspruchen.

Die Kinder sind keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Leben Eltern getrennt, sind minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt haben. Nur in Ausnahmefällen gehören sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte lassen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Der Kläger empfängt seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gilt.

Damit ist der Kläger alleiniger Haushaltsangehöriger. Aus diesem Grund kann er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde hat ihm dennoch eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten lassen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.
VG Berlin PM Nr. 10 vom 8.4.2019