04.08.2011

Wohnungseigentümer können die Abberufung eines untauglichen Verwalters verlangen

Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein.

BGH 10.6.2011, V ZR 146/10
Der Sachverhalt:
Der Beklagte und die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese befand sich in einer finanziellen Schieflage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigentümern einerseits und ausstehende Wohngeldabrechnungen andererseits gekennzeichnet war. Die Kläger führten diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung K. zurück. Auf ihre Klage hatte das AG die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma H. als Notverwalterin bestellt.

Das LG hat die Berufung des Beklagten und der K. gegen die Bestellung der H. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Notverwaltung auch bei der - inzwischen erfolgten - Neuwahl des Verwalters endet. Dagegen wandte sich der Beklagte und die K. mit der zugelassenen Revision. Diese blieb allerdings vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Revision war unzulässig.

Nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wurde, nicht statthaft. Daran änderte hier auch die gleichwohl erfolgte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nichts. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nicht die Abberufung der bisherigen Verwalterin, sondern allein die Bestellung der H. zur Notverwalterin. Dabei handelte es sich um eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands nach § 940 ZPO.

Das AG hatte angesichts des schlechten Zustands der Verwaltung das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters gesehen. Das entspricht auch den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG a.F. ein Notverwalter bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der WEG-Novelle von 2007 aufgehoben worden. Das bedeutet aber nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die Wohnungseigentümer haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden.

Von dieser Möglichkeit hatte das AG Gebrauch gemacht. Das setzte kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 u. 8 WEG aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.

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