Wohnungseigentumssache: § 43 WEG ist weit auszulegen
BGH 21.1.2016, V ZR 108/15Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von den Beklagten die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014 verlangt. Wohnungseigentümerin ist eine GbR. Die Beklagten sind deren ehemalige Gesellschafter.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war gem. § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betraf und damit Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG war.
Danach sind Wohnungseigentumssachen "Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern". Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gem. § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht, teils aber auch verneint.
Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 2 WEG an. Schließlich ist der § 43 WEG weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht oder einen gewillkürten Prozessstandschafter.
Infolgedessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gem. § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. § 128 HGB analog sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.
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