Wonach bemisst sich das wirtschaftliche Interesse eines klagenden Wohnungseigentümers?
BGH 9.2.2017, V ZR 88/16Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung aus März 2013 wurde eine Kostenobergrenze für die Hausreinigung aller Treppenhäuser von 40.000 € beschlossen. Daraufhin schloss der Verwalter mit drei Reinigungsfirmen Dienstverträge über die Treppenhausreinigung ab, die Kosten von 46.800 € jährlich verursachen. In der Eigentümerversammlung aus Mai 2015 wurde beschlossen, die Kostenobergrenze rückwirkend zum 1.1.2014 auf 46.800 € anzuheben. Dagegen fand der gestellte Antrag, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der gegenüber der ursprünglich beschlossenen Kostenobergrenze eingetretenen jährlichen Mehrbelastung geltend zu machen und die Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden feststellen zu lassen, keine Mehrheit.
Gegen diese beiden Beschlüsse wandte sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. Zugleich wollte sie im Wege der Beschlussersetzung erreichen, dass der zweite Antrag beschlossen wird; hilfsweise verlangte sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem insoweit beantragten Vorgehen. AG und LG wiesen die Klage ab. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig. Bei der Festsetzung des Streitwerts gem. § 49a Abs. 1 GKG übernimmt der Senat die Schätzung der Vorinstanzen von jeweils 6.800 €.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es nicht auf die Mehrbelastung aller Wohnungseigentümer bzw. auf die Gesamtforderung gegen den Verwalter an. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich vielmehr nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung der Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten.
Die Höhe des jeweils auf sie entfallenden Anteils hatte die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt; auch ließ sich die Höhe ihres Miteigentumsanteils weder der angefochtenen Entscheidung noch der Beschwerdebegründung entnehmen. Angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft (351 Stimmen) dürfte im Übrigen auszuschließen sein, dass der klägerische Anteil insgesamt die Grenze von 20.000 € überschreitet, selbst wenn - wie die Klägerin meinte - entsprechend § 9 ZPO ein Zeitraum von 3,5 Jahren und damit eine Gesamtforderung von 47.600 € (jeweils 23.800 € für die gestellten Klageanträge) zugrunde zu legen sein sollte.
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