06.11.2015

Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verband

In Fällen, in denen ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt wird, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage. Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.

BGH 2.10.2015, V ZR 5/15
Der Sachverhalt:
Bei den Parteien handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus einem Terrassenhaus. Die Terrassen der Wohnungen bilden zugleich die Flachdächer der darunter liegenden Wohnungen. In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. geregelt, dass die Instandhaltung und -setzung von Balkonen, Terrassen und Veranden den einzelnen Wohnungseigentümern obliegt.

Aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in den unter der Terrasse der Klägerin zu 1) gelegenen Räumen eines anderen Wohnungseigentümers waren Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Der Verwalter vertrat die Auffassung, dass die Klägerin zu 1) nach der Teilungserklärung für die erforderliche Erneuerung des Bodenbelags auf ihrer Terrasse selbst aufzukommen habe. Daraufhin ließ diese den Bodenbelag auf eigene Kosten austauschen und verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt auf § 14 Nr. 4 WEG den Ersatz des verauslagten Betrags von rund 8.000 €. Dies wurde in der Eigentümerversammlung im April 2013 mehrheitlich abgelehnt.

Hiergegen wandten sich die Klägerin zu 1) sowie weitere Wohnungseigentümer, die Kläger zu 2) bis 6), mit der Anfechtungsklage. Das AG erklärte daraufhin den Beschluss für ungültig; das LG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin zu 1 blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Zwar hatte das Berufungsgericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Entgegen seiner Auffassung muss ein Negativbeschluss der genannten Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Begriff der Verwaltung i.S.d. § 21 WEG ist weit zu verstehen. Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage. Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.

Die Entscheidung erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, da die zulässige Klage unbegründet war. Hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, darf das Revisionsgericht sie als unbegründet abweisen, wenn das Berufungsgericht hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat und diese für das Revisionsgericht ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich sind. So lag der Fall auch hier. Das Berufungsgericht hat - wenngleich aus seiner Sicht zur rechtlichen Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses - festgestellt, aus welchem Sachverhalt die Klägerin ihren Anspruch hergeleitet hatte, und dass sie ihn auf § 14 Nr. 4 WEG gestützt hatte. Weiterer Feststellungen in der Sache bedurfte es nicht. Es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen derart reduziert war, dass sie sich für ein Anerkenntnis aussprechen mussten.

Dies ist - wie ausgeführt - nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war. Davon konnte hier angesichts der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Klägerin ihre Terrasse auf eigene Kosten instandzusetzen hat, keine Rede sein. Die Klärung der Frage, ob (und ggf. inwieweit) daneben die Bestimmung des § 14 Nr. 4 WEG eingreifen kann, durften die Wohnungseigentümer ohne weiteres dem Gericht überlassen und eine Zahlungsklage in Kauf nehmen.

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