08.09.2014

Zahnbehandlung nach unzureichender Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten muss nicht bezahlt werden

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nach unzureichender Aufklärung durch den behandelnden Arzt nicht bezahlt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.

OLG Hamm 12.8.2014, 26 U 35/13
Der Sachverhalt:
Die heute 56 Jahre alte beklagte Patientin ließ sich von September 2007 bis Juni 2008 von einem Kieferchirurgen zahnärztlich behandeln. Dieser führte bei der Beklagten eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte.

Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Anteils von rd. 16.000 € von den bislang mit rd. 42.000 € in Rechnung gestellten kieferchirurgischen Behandlungskosten. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass bei der gewählten Behandlungsmethode Kosten i.H.v. mehr als 90.000 € anfallen würden. In Kenntnis der Kosten hätte sie der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorars.

Der Kieferchirurg hat die Beklagte vorliegend nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Beklagte gegen die kostenintensive Behandlung mit der Eigenknochenzüchtung entschieden. Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen.

Der angehörte Sachverständige hat festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Im Rahmen seiner Patientenaufklärung hat der behandelnde Kieferchirurg unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen.

Dabei hat er die Risiken der Eigenknochenzüchtung, die allein Kosten von rd. 15.000 € verursacht hat, verharmlost. Mit dieser Methode ist es schwierig, den bei größeren Defekten erforderlichen dreidimensionalen Aufbau zu erreichen. Demgegenüber hat er die Risiken der Knochenentnahme übertrieben dargestellt, weil - entgegen seinen geäußerten Bedenken - bei der Patientin aus beiden Beckenkämmen genügend Knochenmaterial hätte entnommen werden können.

OLG Hamm PM vom 8.9.2014