09.02.2012

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen

Bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, sind dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden. Schließlich wird der Antragsteller durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen.

BVerwG 9.2.2012, 5 C 10.11
Der Sachverhalt:
Der Kläger erhält eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 €. Er hatte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld i.H.v. rund 107.000 € erhalten. Später begehrte er die Gewährung von Wohngeld, was beklagte Behörde unter Hinweis auf diesen Betrag ablehnte.

Das VG und OVG gaben der Klage teilweise statt. Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich aber für die Zinserträge, die der Kläger aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erziele und die er für das Jahr 2009 mit 2.400 € beziffert habe. Diese seien als sein Einkommen zu berücksichtigen. Deshalb stehe ihm ein geringerer Betrag an Wohngeld zu (nämlich 33 € monatlich), als er ohne Berücksichtigung der Zinserträge hätte beanspruchen können (nämlich 111 € monatlich).

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BVerwG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld. Die von ihm erzielten Zinseinkünfte waren mindernd zu berücksichtigen.

Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese sind einkommensteuerpflichtig.

Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt in der Regel keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wurde der Kläger hier durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe konnte sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung.

BVerwG PM Nr. 12 vom 9.2.2012
Zurück