Zu den Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern
OLG Hamm 24.5.2016, 3 UF 139/15Hintergrund des Verfahrens ist ein Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern im Hinblick auf ihren im Jahre 2006 geborenen Sohn. Die Kindeseltern lebten zunächst in Gelsenkirchen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Sie trennten sich im Jahre 2013, wobei die Kindesmutter mit dem Kind in der Folgezeit ins Oldenburger Land verzog.
Zuvor hatten sich die Eltern in einem ersten familiengerichtlichen Verfahren auf ein dem Kindesvater zustehendes Umgangsrecht mit dem Kind verständigt. Nach der Trennung beantragte der Kindesvater zudem, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen.
Das AG - Familiengericht - wies den Antrag zurück. Die Beschwerde des Kindesvaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das AG hat den Maßstab des § 1626a BGB im Ergebnis richtig angewandt, indem es das elterliche Sorgerecht für das Kind nicht auf die Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht auf den Kindesvater allein übertragen hat.
Nach der gesetzlichen Regelung steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Auf Antrag eines Elternteils überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres wird vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt. Mit dieser seit Mai 2013 geltenden Fassung formuliert das Gesetz eine ʺnegativeʺ Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern. Es setzt voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das erfordert eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens.
Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge ist eine Prognoseentscheidung, da die gemeinsame Sorge bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung noch nicht bestanden hat und in Fällen, in denen die Kindeseltern nicht zusammengelebt haben, auch faktisch noch nicht ausgeübt worden sein muss. Entsprechende Erfahrungswerte stehen dann nicht zur Verfügung. Deswegen dürfen die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Es lässt sich nicht immer sicher prognostizieren, dass zwischen Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehlt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar ist, sodass es hinzunehmen sein kann, dass erst nach einer Phase der "Erprobung" festzustellen ist, ob die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich funktioniert. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit/-bereitschaft der Kindeseltern fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schadet und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen.
Nach alldem kommt die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht. Es wurde ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört. Hieraus hat sich ergeben, dass die Kindeseltern bis heute - drei Jahre nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung - hoch zerstritten sind. Beiden fehlt die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen, bei dem eine dem Kindeswohl nicht widersprechende zukünftige Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwarten ist. Die Anordnung einer gemeinsamen Aufenthaltsregelung scheidet ebenfalls aus. Beiden Kindeseltern fehlt bereits ein verbindliches Einvernehmen im Bezug auf den Alltagsaufenthalt des Kindes. Einem Modell mit häufiger wechselnden Aufenthaltsorten des Kindes steht vorliegend zudem die Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern entgegen.
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