Zu den fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal
BGH v. 16.4.2019 - VI ZB 44/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Nach Abweisung der Klage vor dem LG legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das am 22.8.2017 zugestellte Urteil rechtzeitig Berufung ein. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Begründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 3.11.2017 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung führte er aus, er sei spätestens seit dem 17.10.2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich max. zwei bis drei Stunden hätte arbeiten können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich sachgemäß in den Sach- und Rechtsstand der Berufungsangelegenheit einzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegründung anzufertigen. Erst ab dem 2.11.2017 sei er dazu wieder in der Lage gewesen.
Das OLG hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 24.4.2018, Az.: VI ZB 48/17 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Auch im zweiten Rechtszug hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin blieb diesmal vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu beanstanden.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (Senatsbeschlüsse v. 10.4.2018 - VI ZB 44/16, s.o.). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal - wie hier - können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht mithin differenzierte Anforderungen einerseits für allgemeine vorausschauende Vorkehrungen für den Krankheitsfall und andererseits für konkrete Maßnahmen im bereits eingetretenen Krankheitsfall vor. Wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt fehlte in dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch allerdings jeder Vortrag dazu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Krankheitsfall, etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, getroffen hätte, den er dann im Krankheitsfall nur noch hätte kontaktieren und um die Beantragung der Fristverlängerung bitten müssen.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Klägerin auf seine Rechtsansicht hätte hinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie von der Erkrankung hätte in Kenntnis setzen müssen, kam es nach alledem nicht an. Damit war auch unerheblich, ob der neue Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung, dass die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei, weil sie in dieser Zeit ihr Mobiltelefon nicht genutzt und über keine E-Mail-Anschrift verfügt habe, berücksichtigungsfähig wäre.
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Die Klägerin hatte die Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Nach Abweisung der Klage vor dem LG legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das am 22.8.2017 zugestellte Urteil rechtzeitig Berufung ein. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Begründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 3.11.2017 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung führte er aus, er sei spätestens seit dem 17.10.2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich max. zwei bis drei Stunden hätte arbeiten können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich sachgemäß in den Sach- und Rechtsstand der Berufungsangelegenheit einzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegründung anzufertigen. Erst ab dem 2.11.2017 sei er dazu wieder in der Lage gewesen.
Das OLG hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 24.4.2018, Az.: VI ZB 48/17 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Auch im zweiten Rechtszug hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin blieb diesmal vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu beanstanden.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (Senatsbeschlüsse v. 10.4.2018 - VI ZB 44/16, s.o.). Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal - wie hier - können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht mithin differenzierte Anforderungen einerseits für allgemeine vorausschauende Vorkehrungen für den Krankheitsfall und andererseits für konkrete Maßnahmen im bereits eingetretenen Krankheitsfall vor. Wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt fehlte in dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch allerdings jeder Vortrag dazu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Krankheitsfall, etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, getroffen hätte, den er dann im Krankheitsfall nur noch hätte kontaktieren und um die Beantragung der Fristverlängerung bitten müssen.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Klägerin auf seine Rechtsansicht hätte hinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie von der Erkrankung hätte in Kenntnis setzen müssen, kam es nach alledem nicht an. Damit war auch unerheblich, ob der neue Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung, dass die Klägerin nicht erreichbar gewesen sei, weil sie in dieser Zeit ihr Mobiltelefon nicht genutzt und über keine E-Mail-Anschrift verfügt habe, berücksichtigungsfähig wäre.
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