10.03.2015

Zu den Kosten einer "Berliner Räumung"

Zwar hat der Gesetzgeber durch das am 1.5.2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.3.2013 mit der Einfügung von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung gesetzlich näher geregelt. Kosten einer vor dem 1.5.2013 begonnenen Räumung i.S.v. § 885a Abs. 1 ZPO sind jedoch noch keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO.

BGH 23.10.2014, I ZB 82/13
Der Sachverhalt:
Der S. war durch Versäumnisurteil des AG Berlin Mitte vom 4.9.2012 zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden. Nachdem er nicht freiwillig geräumt hatte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht vom 14. bis 16.11.2012 von der G. räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Am 6.3.2013 stellte die G. dem Gläubiger für Räumung und Versteigerung nach Abzug des Versteigerungserlöses insgesamt rund 993 € in Rechnung.

Am 11.3.2013 beantragte der Gläubiger schriftlich, die ihm von der G. berechneten Kosten als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den S. festzusetzen. Das AG wies den Antrag jedoch zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers blieb vor dem LG erfolglos. Das Gleiche galt für seine Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Gründe:
Die dem Gläubiger von der G. berechneten Aufwendungen waren nicht nach § 885a Abs. 7 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung.

Zwar hat der Gesetzgeber durch das am 1.5.2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.3.2013 mit der Einfügung von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung gesetzlich näher geregelt. Danach gelten nun u.a. nach § 885a Abs. 7 ZPO die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gem. § 885a Abs. 3 u. 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall erfolgte die Räumung der Wohnung jedoch vom 14. bis 16.11.2012 und damit vor Inkrafttreten des § 885a ZPO.

Entgegen der Ansicht des Gläubigers war § 885a Abs. 7 ZPO für vor dem 1.5.2013 begonnene Räumungen weder bei Erlass des Beschlusses des AG (4.6.2013) noch bei der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (16.10.2013) zu beachten. Die dem Gläubiger von der G. in Rechnung gestellten Kosten wären vielmehr nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen gewesen, wenn mit der Räumung nach dem 30.4.2013 begonnen worden wäre. Das war allerdings nicht der Fall.

Soweit das Gesetz keine Überleitungsregel enthält, erfassen Änderungen des Verfahrensrechts zwar im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. § 788 Abs. 1 ZPO ist aber keine Regelung des Verfahrensrechts, sondern eine materielle Regelung zur Kostentragung im Vollstreckungsverfahren. § 885a Abs. 7 ZPO regelt den Umfang dieses Erstattungsanspruchs, indem er bestimmte Kosten den Kosten der Zwangsvollstreckung gleichstellt. Zudem ist die Entstehung von Kosten ebenso wie die Einlegung eines Rechtsmittels oder der Beitritt als Nebenintervenient ein Ereignis, das ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich endgültig eingetreten ist.

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