19.04.2013

Zu den Rechten nachrangiger Grundpfandgläubiger

Die Nichterfüllung eines an den Inhaber einer nachrangigen Grundschuld abgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden kann einen Schadensersatzanspruch des vorrangigen Grundpfandgläubigers begründen. Dies setzt voraus, dass der Sicherungszweck für die vorrangige Grundschuld endgültig weggefallen ist.

BGH 19.4.2013, V ZR 47/12
Der Sachverhalt:
Die beklagte Bank war Inhaberin von zwei erstrangigen Grundschulden, die auf insgesamt drei Grundstücken desselben Eigentümers lasteten. Die klagende Sparkasse war Inhaberin einer auf den drei Grundstücken lastenden nachrangigen Gesamtgrundschuld. Die zwischen ihr und dem Eigentümer der drei Grundstücke getroffene Sicherungsvereinbarung sieht die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden vor.

Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung an. In der Folgezeit übertrug die Beklagte die nur noch teilweise valutierenden Grundschulden gegen Zahlung von rd. 150.000 € an eine weitere Bank. Die Erwerberin ließ die Grundschulden neu valutieren. Später bewilligte sie gegen Zahlung von 450.000 € deren Löschung im Zusammenhang mit einer Veräußerung der Grundstücke.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte die Rückgewähr der vorrangigen Grundschulden verlangen können, soweit diese im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr valutierten. Sie verlangt den Ersatz eines Schadens von 300.000 €, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte die Grundschulden ohne ihre Zustimmung an eine andere Bank übertrug.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Dies setzt voraus, dass der Sicherungszweck für die vorrangige Grundschuld endgültig weggefallen ist. Hier kommt dies in Betracht, weil nach den Feststellungen des OLG davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung mit dem Sicherungsgeber beendet hat. Da das OLG u.a. zu dem entstandenen Schaden noch nähere Feststellungen zu treffen hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 72 vom 19.4.2013
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